Antrag auf Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert

Wertermittlungen von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken werden auf schriftlichen Antrag des Eigentümers oder eines sonstigen Berechtigten durch den Gutachterausschuss erstellt.
Der Verkehrswert, das Ergebnis einer Wertermittlung, ist nach § 194 Baugesetzbuch wie folgt definiert: "Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."
Ziel jeder Verkehrswertermittlung ist es damit, einen möglichst marktkonformen Wert eines Grundstücks zu bestimmen. Ein Gutachten setzt sich i.d.R. aus den folgenden Kapiteln zusammen:

  • Beschreibung des Gutachtenauftrags
  • Beschreibung des Grundstücks nach Lage, Erschließung und Bebauung
  • Rechtliche Gegebenheiten: Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Bauleitplanung und weitere
    Gebäude und Außenanlagen: Beschreibung wertrelevanter Zustände und Details
  • Verkehrswertermittlung mit: Wert des Grund und Bodens; Wert der baulichen Anlagen; Verkehrswert; Anlagen: Katasterkarte, Objektfotos, Bauzeichnungen

Die Berechnungen zur Ermittlung des Verkehrswertes sind nachvollziehbar dargestellt und erläutert. Für die Wertermittlung werden Gebühren fällig.

Voraussetzungen

Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilberechtigte

Ablauf

Der Gutachterausschuss wird auf schriftlichen Antrag tätig.

Unterlagen

Aktuelle privatrechtliche Unterlagen zum Gebäude, bzw. soweit vorhanden weitere Angaben zu Miet- oder Pachtverhältnissen

Fristen

keine

Kosten

Die Kosten werden aus der aktuellen Gebührensatzung der Satdt Villingen-Schwenningen erhoben.

Sonstiges

Antragsgegenstand: Gebäude, Boden, Rechte am Gebäude oder am Boden (zum Beispiel Erbbaurecht, Nießbrauch, Überfahrtsrecht, usw.)